 | |  |
 |  | 
Satzung des OBV Hollwege e.V. Druckversion als pdf § 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen „Ortsbürgerverein Hollwege“. Der Verein hat seinen Sitz in Hollwege; er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz e.V.. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Verein wurde gegründet am 18.02.2008 Der Verein ist politisch, rassistisch und konfessionell neutral. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
§ 2 Zweck Der unmittelbaren und ausschließlichen Zwecke des Vereins sind
die Förderung der ländlichen Heimat- und Brauchtumspflege die Förderung des Umwelt-, Landschafts- und Naturschutzes die Förderung der Jugendhilfe
Diese Satzungszwecke werden verwirklicht durch kulturelle Veranstaltungen Herrichten und Unterhalten öffentlicher Anlagen unter Berücksichtigung der Belange des Umwelt-, Landschafts- und Naturschutzes, Aktionen für Kinder und Jugendliche zur kreativen Freizeitgestaltung Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadtverwaltung Westerstede, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Pos. 2.1 verwendet.
§ 3 Mitgliedschaft Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die die Vereinszwecke bejahen und zu fördern bereit sind. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich gegenüber einem Mitglied des Vorstandes abzugeben. Für Minderjährige ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit über die Aufnahme der Mitglieder in den Verein. Bei Ablehnung der Aufnahme eines Mitglieds durch den Vorstand besteht die Möglichkeit binnen eines Monats, nach Ablehnungsbescheid, Einspruch zu erheben. In diesem Fall entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Stimmenmehrheit über die Aufnahme des Mitglieds. Als Ehrenmitglieder können Personen ernannt werden, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben. Die Ehrenmitglieder haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder und sind beitragsfrei. Ehrenmitgliedschaften bedürfen der Zustimmung durch die Jahreshauptversammlung. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss. Der Austritt kann erfolgen unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zum Jahresende. Die Austrittserklärung ist schriftlich gegenüber einem Mitglied des Vorstandes abzugeben, für ihre Rechtzeitigkeit kommt es auf den Zugang an. Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied dem Zwecke des Vereins zuwider handelt oder mit seinen Beiträgen mehr als sechs Monate im Rückstand ist. Der Ausschluss kann ebenfalls erfolgen, wenn das Mitglied gegen ungeschriebene Gesetze von Sitte und Anstand grob verstößt und/oder das Mitglied herabsetzende Äußerungen über den Verein, Vereinsbarkeit bzw. dessen Vorstandsmitglieder verlauten lässt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit 2/3 Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Es besteht die Möglichkeit gegen den Beschluss des Vorstandes binnen eines Monats nach Bekanntgabe Einspruch zu erheben. Die Mitgliederversammlung entscheidet dann mit 2/3 Stimmenmehrheit über den Ausschluss des Mitglieds.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder Die Mitglieder sind verpflichtet, jährliche Mitgliedsbeiträge zu entrichten. Die Höhe und die Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
§ 5 Der Vorstand Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassenführer. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende, die jeder allein vertretungsberechtigt sind. Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich; lediglich die baren Auslagen werden ihm erstattet. Der Vorsitzende und stellvertretende Vorsitzende werden von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt und bleiben bis zur Neuwahl oder Wiederwahl im Amt. Alle anderen werden jährlich gewählt, wobei die Wiederwahl möglich ist.
§ 6 Mitgliederversammlung Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich - möglichst im ersten Quartal des Geschäftsjahres - statt; sie nimmt insbesondere den Geschäfts- und Kassenbericht mit dem Bericht über die Einnahmen und Ausgaben des Vorstandes entgegen, beschließt über die Entlastung des Vorstandes und wählt den Vorstand. Der Vorstand lädt zur Mitgliederversammlung mindestens acht Tage vor dem Termin schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung ein. Anträge für die Mitgliederversammlung müssen mindestens vier Tage vor dem Termin beim Vorstand schriftlich eingereicht werden. Andere Anträge werden als Dringlichkeitsanträge behandelt, wenn 2/3 der anwesenden Mitglieder zustimmen. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift geführt, die vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben ist. Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Die Abstimmung geschieht öffentlich durch Handaufheben, wenn nicht geheime Wahl beantragt ist. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit einberufen werden. Sie ist innerhalb von vier Wochen einzuberufen, wenn dies von 30 % der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt wird.
§ 7 Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins Zur Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
Hollwege, den 18.02.2008
|
 |
|  |  |
|
|  |
|